Carsten Reese
beim Kfz-Sachverständigen-Büro von Carsten Reese
Diesen Fehler macht jeder in Autobahn-Baustellen – und weiß es nicht
In Autobahnbaustellen sind die Überholspuren oft nur für Fahrzeuge bis zwei Meter Breite zugelassen.
Achtung:
Der Fahrzeugschein trügt
Angezeigt wird die Zwei-Meter-Begrenzung mit einem rot umrandeten Verkehrszeichen, auch wenn mittlerweile die Baustellen immer öfter für Fahrzeugbreiten von 2,10 Breite ausgelegt werden. Ob man mit dem eigenen Fahrzeug die linke Spur befahren darf, sollten Autobesitzer nicht anhand der Daten im Fahrzeugschein ausmachen. Denn dort ist lediglich die Außenbreite ohne Außenspiegel angegeben, während die Straßenverkehrsordnung von der tatsächlichen Gesamtbreite eines Pkw inklusive der Außenspiegel ausgeht.
Autodaten-Experte Schwacke hat bei vielen aktuellen Modellen nachgemessen und dabei festgestellt, dass der größte Teil der Pkw nicht auf verengten Fahrbahnen mit zwei Meter zugelassener Breite fahren darf. Auch vermeintlich schmale Autos wie Ford Focus oder Hyundai i30 sind zu breit für Baustellen-Fahrspuren und auch VW Golf oder Opel Astra dürfen hier nicht überholen.
Wer die angeordnete Maximalbreite missachtet, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro. Wird der Fahrer eines zu breiten Pkw in einen Unfall verwickelt, kann sogar der Kasko-Schutz eingeschränkt werden. Darüber hinaus kann wegen einer Mitschuld der Schadenersatz der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung reduziert werden.
Hier gibt es eine Tabelle für die aktuellen Mittelklassewagen: http://bit.ly/adac_breitenliste
Ab dem 1. Juli 2014 gilt in Deutschland eine Mitführpflicht von Warnwesten (eine pro Fahrzeug)! Was muss man sonst noch dabei haben?
1. Verbandskasten:
Achten Sie darauf, dass der Verbandskasten vollständig und kein Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, ansonsten drohen Bußgelder. Er sollte zudem schnell zu erreichen sein. Eine Vorschrift zur Form des Verbandskastens (Kissenform, normaler Kasten etc.) gibt es nicht.
Hier finden Sie eine Übersicht, was in den Verbandskasten gehört:
http://www.drk.de/angebote/erste-hilfe-und-rettung/erste-hilfe-online/wunden/
verbandskasten-din-13164.html
2. Warndreieck:
Eine Umfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft von 2012 hat ergeben, dass fast ein Drittel der Deutschen ohne ein Warndreieck unterwegs ist. Dabei ist das Warndreieck Pflicht in jedem Auto – in Deutschland sowie im europäischen Ausland.
3. Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I:
Sie müssen den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I stets auf Verlangen vorzeigen können, wenn Sie mit dem Auto unterwegs sind. Eine Kopie dieser Unterlagen reicht bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei nicht aus.
Hierzu ein kleiner Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog für Verkehrskontrollen der Polizei
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Führerschein/Fahrzeugschein nicht mitgeführt oder bei der Polizeikontrolle nicht ausgehändigt | 10 € | ||
Warndreieck und Verbandskasten nicht mitgeführt bzw. bei der Polizeikontrolle nicht vorgezeigt | 15 € | ||
Warnweste nicht mitgeführt bzw. bei der Polizeikontrolle nicht vorgezeigt | 15 € (ab. 1. Juli 2014) |
Vorschriften für das Europäische Ausland findet man unter: http://bit.ly/V3V9zH
Durch Regenwasser beschädigte Polsterung nach Unfall
| Ist eine Tür des Fahrzeugs unfallbedingt so verformt, dass Regenwasser in das Fahrzeug eindringt und die Lederpolsterung beschädigt, ist das ein auf den Unfall zurückzuführender Schaden, entschied das AG Würzburg (Urteil vom 6.7.2012, Az. 16 C 406/12; Abruf-Nr. 122222 ). |
HINWEIS |
- Ist die Undichtigkeit der Tür für den geschädigten Laien erkennbar und hätte er angesichts eines drohenden Gewitters Schutzmaßnahmen ergreifen können, trifft ihn ein Mitverschulden.
- Eine ähnliche Frage kann sich im Verhältnis des Kunden zur Werkstatt stellen. Hat die Werkstatt das undichte Fahrzeug nicht regenfest verwahrt, kommt eine Haftung wegen der Verletzung einer Obhutspflicht gegenüber dem Kunden in Betracht.
Den von uns bereits hier geposteten ZDF Beitrag finden sie auch dort unter: “ Die Versicherungen „! oder hier : www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer
Fahrgestell:
1. Bereifung prüfen! Insbesondere den Luftdruck. Diesen bitte in der Bedienungsanleitung des Aufbauherstellers nachlesen ggf. beim Fachhändler oder Hersteller erfragen (nicht beim Reifenhandel da es dort ggf. falsche Werte bzw. nur die für PKW gibt aber nicht für Freizeitfahrzeuge)!
Beim Reisemobil bitte auch die Angaben vom Aufbauhersteller nehmen und nicht die vom Fahrgestellhersteller, da diese in der Regel zu gering sind! Bereifung auf Risse und Schäden prüfen. Sollten die Reifen älter als 5 Jahre sein, dann besser erneuern.
2. Bremsanlage vom Fachmann (Caravanwerkstatt) prüfen und nachstellen lassen
3. Beläge der Antischlingerkupplung prüfen und ggf. reinigen oder erneuern
4. Kurbelstützen reinigen und neu fetten
5. Fahrzeugboden auf Beschädigungen prüfen und ggf. mit einem speziellen U-Schutz behandeln (im Caravan-Fachhandel nachfragen), keine U-Schutz für PKW verwenden!
Aufbau:
Den Aufbau reinigen und dann durch einen Fachmann auf Undichtigkeiten prüfen lassen.
Kleine Anmerkung: Das Fahrzeug sollte nicht gerade aus einer trockenen Scheune, Carport oder Halle kommen!
Wasseranlage:
- Den Tank und das Leitungssystem mit speziellen Reinigungsmittel reinigen und durchspülen (gibt es im Fachhandel)
- Die Anlage frühzeitig auf Undichtigkeiten (Frostschäden) prüfen
- Bitte nicht vergessen auch das Abwassersystem und die Toilette auf Undichtigkeiten zu prüfen!
Gasanlage:
- Lassen Sie die Anlage durch einen Fachmann auf Undichtigkeit prüfen.
- Tauschen Sie unbedingt poröse Gasschläuche gegen Neue.
- Gasregler auf Alter prüfen. Sollte dieser älter wie 10 Jahre sein, bitte erneuern.
- Reinigen sie im Wohnwagen auch hinter der Heizungsverkleidung, da sich dort immer sehr viel Staub ansammelt und somit Brandgefahr besteht!
- Auch hinter der Heizung im Kleiderschrank wegen Brandgefahr reinigen.
- Die Batterien vom Zündautomat prüfen und ggf. erneuern.
- Brenner vom Kühlschrank reinigen
- Kühlschrank auf allen Funktionen 12/220 V und Gas prüfen
Anmerkung
Es heißt zwar immer selbst ist der Mann und das selber machen ist ja auch günstiger als die Fachwerkstatt, aber wenn man einen stressfreien und unbeschwerten Urlaub genießen möchte, dann sollte man einen Frühjahrscheck in einer Fachwerkstatt durchführen lassen. Dafür bitte frühzeitig einen Termin vereinbaren und nicht erst 1 Woche vor dem Urlaub, denn dann sind die Werkstätten erfahrungsgemäß ausgebucht!
***Übrigens, Feuchtigkeitsprüfungen führen auch wir durch! Fragen Sie uns.***
!!!Wir wünschen Allen eine schöne und unfallfreie Saison 2012!!!
Ihr Carsten Reese
Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einem Autorennen die üblichen Verkehrsvorschriften nicht gelten und die Teilnehmer zu Höchstgeschwindigkeiten und damit einer riskanten Fahrweise verleitet werden, um zu gewinnen.
Das Landgericht München II entschied am 2. November 2011 (AZ: 10 O 1955/11), dass die „Rennklausel“ bei einem „Gleichmäßigkeitswettbewerb“ nicht gilt. Bei diesem Wettbewerb geht es darum, immer wieder die gleichen Rundenzeiten zu fahren. Es kommt nicht darauf an, besonders schnell zu sein, auch wenn man am Anfang beschleunigen und während des Wettbewerbs überholen muss. Im Falle eines Unfalls hat man bei einem solchen Wettbewerb Ansprüche gegenüber der KFZ-Versicherung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
In aller Regel hat ein Unfallopfer bei einem unverschuldeten Unfall umfangreiche Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung. Auch die Anwaltskosten werden im allgemeinen ersetzt. Ist nicht klar, ob es zu einer Aufteilung des Schadens kommt, ist ebenfalls anwaltlicher Rat gefragt.
Quelle:Verkehrsanwälte/Presse
Autokauf:Fallstricke bei der Probefahrt
Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine Autofahrerin hatte geklagt, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird.
In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage der Frau zurück. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.
Quelle:Verkehrsanwälte/Presse
http://bit.ly/MtezYN
http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/bgh-praezisiert-pflichtangaben-1.2651584?utm_source=partnerprogramm&utm_medium=permalink&utm_campaign=panorama“>Verkaufsangebot für Vorführwagen: BGH präzisiert Pflichtangaben (RP ONLINE, 23.12.2011)
Wenn der Geschädigte nach einem Unfall mit Totalschaden den Ersatzwagen nicht aus eigenen Mitteln kaufen kann, keinen Kredit bekommt und den gegnerischen Haftpflichtversicherer insoweit warnt, muss der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für die volle daraus resultierende Ausfallzeit (hier 160 Tage) bezahlen (LG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2011, Az: 5 S 238/10).
Beachten Sie: Der Geschädigte hatte dem Versicherer eine Frist zur Zahlung gesetzt und dabei noch nicht darauf hingewiesen, ohne das Geld nicht zum Ersatzkauf in der Lage zu sein. Das hat er erst nach Ablauf der ersten Frist nachgeholt. Nach Auffassung des LG ist das früh genug. Unabhängig davon hat die Versicherung nach dem Hinweis ja auch nicht gezahlt, sodass eine eventuelle Verspätung ohne Auswirkungen war. Im Stuttgarter Verfahren war klar, dass der Geschädigte auch dann keinen Kredit bekommen hätte, wenn er einen hätte nehmen wollen. So hat sich das LG auf die Beurteilung dieser Situation beschränkt.
Praxishinweis: Es kommt darauf aber gar nicht an, weil nach der Rechtsprechung des BGH eine Kreditaufnahme regelmäßig von vornherein nicht zumutbar ist (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 36/06). |
Der Versicherer hat es dann noch mit zwei abgegriffenen Argumenten versucht: Bei langen Ausfallzeiten könne nicht die Nutzungsausfallentschädigungstabelle herangezogen werden, sondern dann seien nur die Vorhaltekosten geschuldet. Und der Höhe nach sei der Ausfallschaden durch den Fahrzeugwert begrenzt. Doch diese Ideen hat der BGH bereits mit Urteil vom 25. Januar 2005 (Az: VI ZR 112/04) ins Reich der Fabel verwiesen. Dem ist das LG Stuttgart gefolgt.
Wenn der Geschädigte nach einem Unfall mit Totalschaden den Ersatzwagen nicht aus eigenen Mitteln kaufen kann, keinen Kredit bekommt und den gegnerischen Haftpflichtversicherer insoweit warnt, muss der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für die volle daraus resultierende Ausfallzeit (hier 160 Tage) bezahlen.
Quelle: Unfallregulierung effektiv, Ausgabe 05/2011, Seite 3
Unter folgenden Link hat der ADAC einen Überblick über die geplanten oder bereits beschlossenen Gesetzesneuerungen 2012 speziell für Kraftfahrer für Sie zusammengestellt.
Flensburger Punktereform
ADAC Jurist Dr. Markus Schäpe erklärt die wichtigsten Neuerungen, zu den geplanten Änderung der Verkehrssünderkartei, im Video-Interview
BGH-Urteil: Hat der Geschädigte ein Mitverschulden am Unfall hat er nur Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Rahmen der Haftungsquote!
Auch Sachverständigenkosten sind zu quoteln
Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an einem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. Wie der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden hat, gilt dies auch für die Kosten des Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen (BGH-Az.: VI ZR 133/11).
Die Frage, ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann, sei bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden, hieß es in einer BGH-Mitteilung. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden. Nun herrsche Klarheit, betonten die BGH-Richter.
Geurteilt wurde über einen Verkehrsunfall mit Totalschaden im hessischen Neuisenburg. Das OLG Frankfurt hatte im April 2011 entschieden, dass der Beklagte die Gutachterkosten allein tragen muss, obwohl beide Autofahrer zu jeweils 50 Prozent für den Zusammenstoß verantwortlich waren. Das OLG Celle kam in einem vergleichbaren Fall im August 2011 zu einem anderen Ergebnis: Es teilte die Kosten zwischen den Parteien auf. Dabei berücksichtigte es, dass ein Autofahrer zu 60 Prozent und der andere zu 40 Prozent am Unfall schuld war.
Rechtsanwalt Peter Juretzek, der sich gegen eine Aufsplittung aussprach, verwies auf den Zweck von Schadensersatz: Der Geschädigte müsse wieder so dastehen, als wäre es gar nicht zum Unfall gekommen. Wenn er aber auf einem Teil der Gutachterkosten sitzenbleibe, sei seine Lage schlechter als zuvor. Diese Auffassung wies der BGH zurück. Die Richter folgten der Ansicht des Anwalts Hans-Eike Keller von der Gegenpartei. Er hatte ausgeführt: „Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen wie ein Schaden am Kotflügel.“ (ng/dpa)
hverständigenkosten sind zu quoteln
Ein „übliches“ Unfallsachverständigenhonorar gibt es nicht. Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht München gekommen und hat einen Unfallgeschädigten von dem Vorwurf freigesprochen, er hätte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen (Az. 343 C 20721/10). Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar nicht vorab vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren, urteilte das Gericht.
Im Streitfall wandte sich der Fahrer eines Skoda Fabia Combi nach einem Auffahrunfall an seine Reparaturwerkstatt. Diese empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 Euro Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2.150 Euro zu bezahlen. Allein bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich quer. Diese seien zu hoch, befand sie und erstattete nur 189,50 Euro.
Der Fahrer des Skoda erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach ihm die restlichen 464,44 Euro zu. Begründung: Ein Geschädigter könne im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Demzufolge komme es auch nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt.
Ihm vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. (ng)
Der Ausfallschaden geht bei folgender Fallgestaltung zulasten des Schädigers: Die Abwicklung des Wrackverkaufs an einen dem Geschädigten über eine der Restwertbörsen benannten Aufkäufer verzögert sich aus Gründen, die bei dem Aufkäufer liegen, und der Geschädigte kann mangels Restwerterlös den Ersatzwagen nicht kaufen (LG Hannover, Urteil vom 23.3.2011, Az: 11 S 56/10).
Beachten Sie: Der Sachverständige (dem Urteil ist nicht entnehmbar, ob er vom Geschädigten oder der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung beauftragt wurde) hat den Restwert über eine Restwertbörse ermittelt. Das höchste der Gebote nahm der Geschädigte an. Der Restwertkäufer war jedoch, wie sich später zeigte, in finanziellen Schwierigkeiten, weil das Finanzamt sein Konto gepfändet hatte. Er holte den Wagen erst 21 Tage nach Kaufvertragsabschluss ab, das Geld überwies er erst einen weiteren Monat später. Die dadurch verzögerte Beschaffung des Ersatzfahrzeugs geht zulasten der eintrittspflichtigen Versicherung. Das betraf im vorliegenden Fall sowohl die Nutzungsausfallentschädigung als auch Standgeld für die Verwahrung des Wagens bei der Werkstatt.
Der Ausfallschaden geht bei folgender Fallgestaltung zulasten des Schädigers: Die Abwicklung des Wrackverkaufs an einen dem Geschädigten über eine der Restwertbörsen benannten Aufkäufer verzögert sich aus Gründen, die bei dem Aufkäufer liegen, und der Geschädigte kann mangels Restwerterlös den Ersatzwagen nicht kaufen.
Quelle: Unfallregulierung effektiv, Ausgabe 05/2011, Seite 2
BGH
18.11.2008
AZ: VI ZB 22/08
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig
Aus den Gründen: (…Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, VersR 2007, 806, 807 Rn. 16).
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB).
Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein.
Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts.
Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen.
Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat…
…Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar.
Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs.
Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung ausreichend belegt.
Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen.
Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten…).
BGH
22.04.2008
AZ: VI ZR 237/07
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
Aus den Gründen: (…Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136).
Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – aaO; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen.
Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird.
Ist dies nicht – etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten – nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 – I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW – Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928)…).
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens darf der Geschädigte bei seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, wie jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitteilten. Zum Fall: Der Kläger machte gegen den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt etwa 9 Jahre alter Kompaktwagen mit einer Laufleistung von über 190.000 Kilometer, beschädigt. Die Haftung des Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Der BGH hat dazu an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
BGH
23.11.2004
AZ: VI ZR 357/03
Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.
Aus den Gründen: (…Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.
In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet.
Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen.
In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – hat der Senat zwar erwogen, bei Personenwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden.
Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, dass solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, dass ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete.
Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern massgeblich auf deren Bedeutung auf seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen…).
OLG Oldenburg
01.03.2007
AZ: 8 U 246/06
Bei einem marktgängigen Fahrzeug mit einem Alter von 3 ½ Jahren und einer Laufleistung von 195.648 km besteht ein Anspruch auf merkantile Wertminderung, wenn es sich um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handelt.
Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Höhe der merkantilen Wertminderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.
Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.
Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279).
Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen.
Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt.
Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig.
Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel).
Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist.
Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden.
Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004…).